b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre insbesondere dann denkbar, wenn zwischen Mandant und Anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat (BVGE 2016/37 vom 3. November 2016 Erw. 2.14 und 3.9). Ihrem Gesuch vom 24. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass sie erst zwei Tage vor der Einreichung des Gesuchs von den Gesuchstellern kontaktiert wurden, weshalb von einem besonderen Vertrauensverhältnis nicht gesprochen werden kann.