Da die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs erfüllt sind, handelt es sich beim Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister – entgegen Ihrem Vorbringen – nicht um eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit. Vielmehr ist das an die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geknüpfte Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister mit dem Freizügigkeitsabkommen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vereinbar (vgl. BVGE 2016/37 vom 3. November 2016, insb. Erw. 3.8.3.1, 3.8.3.3 und 3.8.4).