hältnis als Rechtfertigungsgrund anerkannt wird. Die Verknüpfung der Bestellung eines unentgeltlichen Beistands mit dem Erfordernis der Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister ist demnach durch sachliche Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Da die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs erfüllt sind, handelt es sich beim Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister – entgegen Ihrem Vorbringen – nicht um eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit.