30 Abs. 2 BGFA), und entsprechend können Sie erst dann als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzt werden. Indem nur diese Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen werden, erfolgt eine bessere Gewährleistung der Überwachungs- und Disziplinarfunktion, es wird der Reflexwirkung der Verpflichtung zur Übernahme von Mandaten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechnung getragen und zudem wird der im Rahmen der behördlichen Fürsorgepflicht gebotenen Sicherstellung einer Mindestqualität in Bezug auf die Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachgekommen.