Ausländische Anwältinnen und Anwälte aus dem Raum EU/EFTA haben erst mit dem Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister nach Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61; abgekürzt BGFA) die gleichen Rechte und Pflichten wie Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 BGFA), und entsprechend können Sie erst dann als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzt werden.