97163121 1/4 3. a) Gemäss Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Ob es sich dabei auch um Personen handeln kann, die nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Indes können gemäss Praxis und Rechtsprechung des Kantons St.Gallen ausschliesslich patentierte, in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtanwältinnen bzw. Rechtsanwälte eingesetzt werden (vgl. VerwGE B 2017/169 vom 17. August 2018, VersGE UV 2011/54 vom 6. Juni 2012).