2. Nach den eingereichten Unterlagen und den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.___ gelten A.___ und B.___ als bedürftig im Sinn von Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117 Bst. a der Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO). Das Verfahren erscheint nicht als von vorn herein aussichtslos (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117 Bst. b ZPO). Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinn gutzuheissen, als auf die Erhebung von Verfahrenskosten im obgenannten Verfahren zu verzichten ist (Art. 25 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5; abgekürzt EG-KES]).