Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 stellten Sie namens von A.___ und B.___, beide Z.___, im erwähnten Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Einsetzung von Ihnen als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 wurden Sie u.a. darauf hingewiesen, dass als unentgeltlicher Rechtsbeistand nur patentierte, in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte eingesetzt werden können. Mit Stellungnahme vom 29. August 2024 hielten Sie am Antrag, dass Sie als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen seien, fest. Sie bringen zum einen vor, dass die Ungleichbehandlung von Rechtanwälten in einer Anwaltsliste gegenüber im An-