SJD RDGS.2024.149 Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 und 118 ZPO, Art. 30 BGFA. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand können ausschliesslich patentierte, in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingesetzt werden. Dementsprechend können Ausländische Anwältinnen und Anwälte aus dem Raum EU/EFTA erst mit dem Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister nach Art. 30 BGFA als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden. Das an die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geknüpfte Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister ist mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar.