{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDGS-2024-149_2024-10-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=813&type=1563347022&cHash=80d556ee7984f033a7f5e5eabe64d243", "Checksum": "5af84746734463fadd370b6b9afaf56d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:53", "Num": ["RDGS.2024.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 11.10.2024 RDGS.2024.149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 und 118 ZPO, Art. 30 BGFA. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand können ausschliesslich patentierte, in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingesetzt werden. Dementsprechend können Ausländische Anwältinnen und Anwälte aus dem Raum EU/EFTA erst mit dem Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister nach Art. 30 BGFA als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden. Das an die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geknüpfte Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister ist mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, besteht vorliegend nicht. 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Das an die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geknüpfte Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister ist mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, besteht vorliegend nicht. Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinn, als auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung des vertretenden Rechtsanwalts.\n\n97163121 2/4\nc) Sie berufen sich sodann auf den Vertrauensschutz. Auf ausdrückliche Auskünfte, die sich\nhinterher als unzutreffend erweisen, darf sich der Empfänger berufen und die verantwortliche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1.) Die Auskunft wurde vorbehaltlos mit Bezug auf eine konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person erteilt; (2.) die Behörde war\nzur Auskunftserteilung zuständig (was der Fall ist, wenn die Behörde auch den Entscheid\nin der Sache zu treffen hätte) oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als\nzuständig betrachten; (3.) die Unrichtigkeit der Auskunft war nicht ohne Weiteres erkennbar;\n(4.) aufgrund der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5.) die relevante Rechts- und Sachlage hat seit der\nAuskunftserteilung keine Änderung erfahren (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz 489).\n\nAus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes können die Gesuchsteller bereits deshalb\nnichts zu Ihren Gunsten ableiten, da die KESB Y.___ nicht zur Beurteilung der Gesuche um\nunentgeltliche Rechtspflege zuständig ist. Die KESB Y.___ hat bereits mit Telefonat vom\n22. Juli 2024 ausdrücklich auf die diesbezügliche Zuständigkeitsregelung hingewiesen. Zudem hat die KESB Y.___ im erwähnten Telefonat abgesehen vom (aufgrund des fälschlicherweise bei der KESB Y.___ gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erfolgten) Hinweis bezüglich der korrekten Zuständigkeit keine weiteren Auskünfte erteilt (Akten\nKESB S. 56/269 und 57/269). Inwiefern daraus eine Auskunft über eine mögliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder Einsetzung von Ihnen als unentgeltlichen\nRechtsbeistand abgeleitet werden können soll, erschliesst sich nicht. In der Folge hat die\nKESB Y.___ mit von Ihnen eingereichtem E-Mail vom 25. Juli 2024 den Link betreffend\nunentgeltliche Rechtspflege zugestellt. Auch darin kann nicht ansatzweise eine Vertrauensgrundlage erblickt werden.\n\nd) Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung\nvon Ihnen als unentgeltlichen Rechtsbeistand im obgenannten Verfahren abzuweisen.\n\n4. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung\nmit Art. 119 Abs. 6 ZPO).\n\n97163121 3/4\nDemgemäss wird vom Sicherheits- und Justizdepartement\n\nverfügt:\n\n1. Das Gesuch von A.___ und B.___, beide Z.___, um unentgeltliche Rechtspflege im\nVerfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.___ betreffend Prüfung\nKindesschutzmassnahmen für C.___ und D.___ (Prüfung Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht) wird in dem Sinn gutgeheissen, als auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.\n\n2. Das Gesuch von A.___ und B.___ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung von E.___ als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren gemäss Ziffer 1\nwird abgewiesen.\n\n3. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.\n\nFreundliche Grüsse\n\nlic.iur. Marcel Zaugg\nLeiter Rechtsdienst\n\n97163121 4/4\n"}