{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDGS-2024-149_2024-10-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=813&type=1563347022&cHash=80d556ee7984f033a7f5e5eabe64d243", "Checksum": "5af84746734463fadd370b6b9afaf56d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:53", "Num": ["RDGS.2024.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 11.10.2024 RDGS.2024.149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 und 118 ZPO, Art. 30 BGFA. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand können ausschliesslich patentierte, in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingesetzt werden. Dementsprechend können Ausländische Anwältinnen und Anwälte aus dem Raum EU/EFTA erst mit dem Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister nach Art. 30 BGFA als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden. Das an die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geknüpfte Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister ist mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, besteht vorliegend nicht. 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Das an die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geknüpfte Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister ist mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, besteht vorliegend nicht. Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinn, als auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung des vertretenden Rechtsanwalts.\n\n97163121 1/4\n3. a) Gemäss Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Ob es\nsich dabei auch um Personen handeln kann, die nicht in einem kantonalen Anwaltsregister\neingetragen sind, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Indes können gemäss Praxis und\nRechtsprechung des Kantons St.Gallen ausschliesslich patentierte, in einem kantonalen\nAnwaltsregister eingetragene Rechtanwältinnen bzw. Rechtsanwälte eingesetzt werden\n(vgl. VerwGE B 2017/169 vom 17. August 2018, VersGE UV 2011/54 vom 6. Juni 2012).\nAusländische Anwältinnen und Anwälte aus dem Raum EU/EFTA haben erst mit dem Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister nach Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nFreizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61; abgekürzt BGFA) die gleichen\nRechte und Pflichten wie Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent\nverfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 BGFA),\nund entsprechend können Sie erst dann als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzt werden. Indem nur diese Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen werden, erfolgt\neine bessere Gewährleistung der Überwachungs- und Disziplinarfunktion, es wird der Reflexwirkung der Verpflichtung zur Übernahme von Mandaten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechnung getragen und zudem wird der im Rahmen der behördlichen\nFürsorgepflicht gebotenen Sicherstellung einer Mindestqualität in Bezug auf die Kenntnisse\ndes schweizerischen Rechts nachgekommen. Diese Gründe stellen genügende Gründe für\neine Beschränkung der von Ihnen angesprochenen Dienstleistungsfreiheit dar, zumal die\nGewährleistung von Interessen des Verbraucherschutzes auch im eurointernationalen Verhältnis als Rechtfertigungsgrund anerkannt wird. Die Verknüpfung der Bestellung eines unentgeltlichen Beistands mit dem Erfordernis der Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister ist demnach durch sachliche Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Da die\nVoraussetzungen für eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs erfüllt sind, handelt es sich beim Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister\n– entgegen Ihrem Vorbringen – nicht um eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit. Vielmehr ist das an die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geknüpfte Erfordernis\nder Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister mit dem Freizügigkeitsabkommen und der\nhierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vereinbar (vgl. BVGE 2016/37 vom 3. November 2016, insb. Erw. 3.8.3.1,\n3.8.3.3 und 3.8.4).\n\nb) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre insbesondere dann denkbar, wenn zwischen Mandant und Anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der Anwalt\nsich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat (BVGE\n2016/37 vom 3. November 2016 Erw. 2.14 und 3.9). Ihrem Gesuch vom 24. Juli 2024 ist zu\nentnehmen, dass sie erst zwei Tage vor der Einreichung des Gesuchs von den Gesuchstellern kontaktiert wurden, weshalb von einem besonderen Vertrauensverhältnis nicht gesprochen werden kann. Zudem ist Ihrer Eingabe zu entnehmen, dass die Gesuchsteller bei\nder Verwaltungsrekurskommission (VRK) Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen in\nder vorliegenden Angelegenheit erhoben haben und sich dort von einem anderen – patentierten und im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen – Rechtsanwalt vertreten lassen,\nwas ebenfalls gegen ein besonderes Vertrauensverhältnis spricht. Im Übrigen ist nicht\nnachvollziehbar, weshalb jener Rechtsanwalt, der bereits aufgrund des Verfahrens vor der\nVRK offensichtlich auch für das vorliegende Verfahren hinreichende Aktenkenntnis hat, die\nGesuchsteller nicht auch im Verfahren vor der KESB Y.___ vertritt.\n\n"}