{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDGS-2024-149_2024-10-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=813&type=1563347022&cHash=80d556ee7984f033a7f5e5eabe64d243", "Checksum": "5af84746734463fadd370b6b9afaf56d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:53", "Num": ["RDGS.2024.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 11.10.2024 RDGS.2024.149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 und 118 ZPO, Art. 30 BGFA. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand können ausschliesslich patentierte, in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingesetzt werden. Dementsprechend können Ausländische Anwältinnen und Anwälte aus dem Raum EU/EFTA erst mit dem Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister nach Art. 30 BGFA als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden. Das an die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geknüpfte Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister ist mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, besteht vorliegend nicht. 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Das an die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geknüpfte Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister ist mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, besteht vorliegend nicht. Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinn, als auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung des vertretenden Rechtsanwalts.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDGS.2024.149\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 03.12.2024\nEntscheiddatum: 11.10.2024\n\nSJD RDGS.2024.149\nUnentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, Art. 29 Abs. 3 BV,\nArt. 117 und 118 ZPO, Art. 30 BGFA. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand\nkönnen ausschliesslich patentierte, in einem kantonalen Anwaltsregister\neingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingesetzt werden.\nDementsprechend können Ausländische Anwältinnen und Anwälte aus dem\nRaum EU/EFTA erst mit dem Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister\nnach Art. 30 BGFA als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden.\nDas an die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geknüpfte\nErfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister ist mit dem\nFreizügigkeitsabkommen vereinbar. Ein besonderes Vertrauensverhältnis,\ndas eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, besteht\nvorliegend nicht. Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege\nin dem Sinn, als auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist;\nAbweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter\nEinsetzung des vertretenden Rechtsanwalts.\n\nDie Verfügung finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRechtsdienst\n\nSt.Gallen, 11. Oktober 2024 RDGS.2024.149\n\nA.___ und B.___, beide Z.___: Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.___\nbetreffend Prüfung Kindesschutzmassnahmen für C.___ und D.___ (Prüfung Entzug\nAufenthaltsbestimmungsrecht)\n\nSehr geehrter Herr E.___\n\nMit Eingabe vom 24. Juli 2024 stellten Sie namens von A.___ und B.___, beide Z.___, im\nerwähnten Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Einsetzung von Ihnen als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Schreiben vom\n31. Juli 2024 wurden Sie u.a. darauf hingewiesen, dass als unentgeltlicher Rechtsbeistand\nnur patentierte, in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte eingesetzt werden können. Mit Stellungnahme vom 29. August 2024 hielten Sie am Antrag, dass\nSie als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen seien, fest. Sie bringen zum einen vor,\ndass die Ungleichbehandlung von Rechtanwälten in einer Anwaltsliste gegenüber im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälte eine Verletzung der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit darstelle, und berufen sich zum anderen auf den Vertrauensschutz.\n\n1. Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren\nergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; Art. 99 Abs. 1 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Das Sicherheits- und Justizdepartement ist nach Art. 99 Abs. 3 VRP in Verbindung mit Art. 26 Bst. hter des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) zur Behandlung des\nGesuchs zuständig.\n\n2. Nach den eingereichten Unterlagen und den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.___ gelten A.___ und B.___ als bedürftig im Sinn von Art. 99 Abs. 2\nVRP i.V.m. Art. 117 Bst. a der Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO). Das Verfahren erscheint nicht als von vorn herein aussichtslos (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117\nBst. b ZPO). Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinn\ngutzuheissen, als auf die Erhebung von Verfahrenskosten im obgenannten Verfahren zu\nverzichten ist (Art. 25 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das\nKindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5; abgekürzt EG-KES]).\n\n"}