5. Der Stiftung B.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 wird mit dem Betrag verrechnet. Die Stiftung hat noch Fr. 500.00 zu bezahlen. A.___ wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zurückerstattet. 6. Die Stiftung B.___ wird verpflichtet, A.___ eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Das Begehren der Stiftung B.___ auf ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen. Der Vorsteher Marc Mächler Regierungsrat Seite 36/36