1. Der Rekurs der Stiftung B.___ gegen die Verfügung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 10. Februar 2020 betreffend Stiftungsaufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Auf den Rekurs von A.___ gegen die Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 10. Februar 2020 betreffend Stiftungsaufsichtsbeschwerde sowie vom 19. Februar 2020 betreffend Akteneinsicht wird eingetreten.