Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien und in Anbetracht dessen, dass das Verfahren auf die Legitimation und die Akteneinsicht beschränkt wurde, hat die Stiftung B.___ A.___ mit insgesamt Fr. 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) ausseramtlich zu entschädigen. Seite 35/36 Entscheid