Weil der Rechtsvertreter von A.___ keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Im Rekursverfahren vor dem Finanzdepartement beträgt das Honorar gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO pauschal Fr. 500.00 bis Fr. 6'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art.