Beide Parteien stellen Antrag auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen in Bezug auf beide Parteien zu bejahen. Allerdings sind der Stiftung B.___ entsprechend dem Verfahrensausgang keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.