A.___ ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 5.2 Die ausseramtliche Entschädigung wird, sofern darauf ein Anspruch nach Art. 98 Abs. 2 VRP besteht, gemäss Art. 98bis VRP den am Verfahren Beteiligten gleich den amtlichen Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt.