Entsprechend dem Verfahrensausgang des vorliegend auf die Legitimation und die Akteneinsicht von A.___ beschränkten Verfahrens unterliegen die Stiftung B.___ und die Vorinstanz, wobei in analoger Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP vorliegend von der Vorinstanz keine Kosten zu erheben sind. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Stiftung B.___ aufzuerlegen. Diese sind gestützt auf Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Dieser Betrag wird mit dem Kostenvorschuss der Stiftung B.___ von Fr. 1'000.00 verrechnet, womit noch ein Betrag von Fr. 500.00 offen ist.