Die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges. Betreffend die Rekursbegehren in der Sache sind diese somit an die Vorinstanz als gesetzliche fachkundige Sachbehörde zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat A.___ nach Rechtskraft dieses Entscheids vollständige Einsicht in die erwähnten Akten sowie Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl zu den für ihn neuen Akten als auch zur Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.