4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach dem Gesagten auf den Rekurs von A.___ einerseits als auch der Stiftung B.___ andererseits einzutreten ist. Wie sich gezeigt hat, kommt A.___ in der Sache eine Beschwerdelegitimation zu, weshalb ihm auch das Recht auf vollständige Akteneinsicht zusteht. Dieses Recht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör von A.___ wurde von der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht verletzt. Demzufolge sind sowohl der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 über die Aufsichtsbeschwerde als auch derjenige vom 19. Februar 2020 zur Akteneinsicht aufzuheben.