4.6 Da das Recht angehört zu werden, formeller Natur ist, führt die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist (BGE 127 V 431 Erw. 3d). Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 ist daher in jedem Fall aufzuheben.