2.6). Eine Rückweisung führt im vorliegenden Fall auch nicht zu einem formalistischen Leerlauf, da es die Vorinstanz ist, die über das nötige Fachwissen verfügt, um die von A.___ bemängelten Punkte im Detail zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 431 Erw. 3d.bb). Aus diesen Gründen ist im Hinblick auf die Gewährung des vollen Instanzenzuges auf eine Heilung zu verzichten und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Vorgängig ist A.___ durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu gewähren.