Vorliegend hat die Vorinstanz über die Aufsichtsbeschwerde von A.___ entschieden, ohne dass ihm vorgängig die wesentliche Stellungnahme der Gegenseite zugestellt wurde und entsprechend ohne dass er sich dazu äussern konnte, obschon in der Verfügung wesentlich auf dieses Schriftstück samt seinen Beilagen abgestellt wurde. Diese Missachtung des Replikrechts ist als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren (vgl. BGE 137 I 195 Erw. 2.6).