Zu beachten ist aber auch, dass dem Rechtssuchenden durch die Heilung gegebenenfalls eine Instanz verloren geht. Dem Betroffenen darf der Instanzenzug nicht in unzulässiger Weise abgeschnitten werden (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 1032). In der Literatur wird die Heilung an verschiedener Stelle kritisch beurteilt, weil der Instanzenzug verkürzt wird und die Behörde den Betroffenen durch die Ge-