4.5 In Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs von A.___ ist zu entscheiden, ob dieses durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann oder eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich möglich, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst. Die Verletzung darf ausserdem nicht besonders schwer wiegen. Die Heilung soll die Ausnahme bleiben (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 81; U. Häfelin / G. Müller / F. Uhlmann, a.a.O., Rz. 1175; S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 11 zu Art. 15–17 VRP;