Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 87 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom 24. August 2020 zu gewähren. Zusammenfassend kann entsprechend festgestellt werden, dass A.___ ein Recht auf Einsicht in sämtliche bisher im Verfahren explizit als Beilagen zu Rechtsschriften eingebrachte Unterlagen zusteht.