- act. 87: «Schätzung vom 29.05.2020»: Es handelt sich dabei um eine standardmässige Kurzbeurteilung des Ver- kehrs- und Marktwertes der Stiftungsliegenschaften. Da der ermittelte Wert in Ziffer III.B.43 auf Seite 32 der Rekursantwort der Stiftung vom 24. August 2020 bereits erwähnt und damit A.___ bekannt ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schätzung noch weiter einem Geheimhaltungsinteresse unterliegen könnte. Ein solches wurde von Seiten der Stiftung auch nicht konkret dargelegt. Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben.