- act. 84: «Rahmenvertrag Verein B.___/Bank H.___ vom 01.07.2014»: Es handelt sich hierbei wiederum um einen standardmässigen Rahmenvertrag, der diesmal die bereits bekannte Situation abbildet, dass zeitweilig der Verein C.___ Kreditnehmerin der Hypothek war, während die Stiftung B.___ als Pfandgeberin fungierte. Auch dieser Vertrag enthält demnach keine bisher unbekannten Informationen. Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 84 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom 24. August 2020 zu gewähren.