Weshalb diese Zahlen einem Geheimhaltungsinteresse unterliegen sollen, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan. Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 83 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom 24. August 2020 zu gewähren.