I.D.22 Bst. e auf Seite 15 derselben Stellungnahme dargelegt wurde, dass seit November 2019 wieder die Stiftung B.___ selbst Kreditnehmerin der Hypothek ist, enthält der betreffende Rahmenvertrag nebst den allgemeinen Vertragsklauseln keine Informationen, die nicht bereits bekannt wären. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Einsicht in dieses Aktenstück Geheimhaltungsinteressen tangiert sein sollen, womit dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben ist. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 56 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.