Zumal der Stiftungszweck direkt mit der Liegenschaft in Zusammenhang steht. Gerade durch die selbst gewählte enge Verbindung von Stiftung und Verein ist es zur Klärung der Rechtslage unumgänglich, dass auch Dokumente des Vereins einbezogen werden. Dies insbesondere, da die Verbindung von Stiftung und Verein einer der strittigen Punkte darstellt. Deshalb besteht ein legitimes Interesse daran, dass auch Unterlagen betreffend den Verein in das Verfahren einbezogen werden und auch dahingehend Akteneinsicht besteht, soweit diese direkt mit der Stiftung und deren Liegenschaft im Zusammenhang stehen.