Im Hinblick auf eine Interessenabwägung ist daher das Interesse von A.___, Einsicht in diese Unterlagen nehmen zu können, höher zu gewichten, als ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse bzw. ein Persönlichkeitsschutz der Stiftung B.___, da es in der Beschwerde gerade darum geht, allfällige Unregelmässigkeiten in den Finanzen zu ergründen. A.___ ist daher Einsicht in das Aktenstück 49 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.