Kontoauszüge aus den Buchführungen sowohl der Stiftung als auch des Vereins seien die zentralen Dokumente zur Prüfung dieser Vorbringen. Soweit Unterlagen als Beilagen mit der Rechtsschrift vom 5. Dezember 2019 eingereicht wurden, könne zudem keine Persönlichkeitsverletzung des Vereins C.___ vorliegen, da anzunehmen sei, dass die Stiftung im legalen Besitz der Dokumente gewesen sei. Die Stiftung B.___ führt dagegen an, dass dies sowohl ihre eigenen als auch die Persönlichkeitsrechte des Vereins C.___ verletzen würde.