Diese in Überarbeitung befindliche Version des Stiftungsreglementes in act. 15 der Vorakten der Vorinstanz unterscheidet sich vom Stiftungsreglement vom 15./16. März 2003 lediglich darin, dass es handschriftliche Notizen und Streichungen enthält, die vorwiegend die Aufsichtsbehörde betreffen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Stiftung B.___ ein Nachteil daraus entstehen würde, wenn A.___ in dieses Dokument Einsicht erhält. Auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse an diesem Aktenstück ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret von Seiten der Stiftung oder der Vorinstanz dargelegt.