Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Dazu gehören beispielsweise Stellungnahmen, Berichte, Gutachten, Zeichnungen, Skizzen, Ergänzungen, Korrespondenzen, Aktennotizen, E-Mails Pläne usw. (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 44 zu Art. 15–17 VRP). Demnach gelten Dokumente, die sich in Überarbeitung befinden nicht als grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen. Diese in Überarbeitung befindliche Version des Stiftungsreglementes in act.