Seite 26/36 schlicht nichts angehe. Die Aufsichtstätigkeit habe sich ausserdem im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf das Notwendigste zu beschränken und dem Stiftungsrat sei der nötige Entscheidungsspielraum zu belassen. So könne auch nicht einfach jeder Sachgegenstand zum Bestandteil des vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens gemacht werden.