- in Überarbeitung befindliches Stiftungsreglement: Die Vorinstanz verweigert die Akteneinsicht, da sich das Stiftungsreglement in Überarbeitung befinde und solche Dokumente grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen seien. Die Stiftung B.___ ergänzt dazu, dass das Stiftungsreglement unabhängig vom vorliegenden Verfahren in Absprache mit der Vorinstanz überarbeitet werde und A.___ folglich