Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 geht aber in keiner Weise hervor, dass eine solche Interessenabwägung durchgeführt worden wäre. Ausserdem muss, wenn die Einsicht in ein Aktenstück verweigert wird, aber bei der Entscheidung dennoch auf dieses abgestellt wird, der Inhalt des Aktenstücks so weit zusammengefasst werden, als dass das Geheimhaltungsinteresse dies ermöglicht. Auch eine solche Zusammenfassung hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht vorgenommen. Auch dahingehend wurde das rechtliche Gehör von A.___ verletzt. 4.4.3 Im Folgenden ist auf die einzelnen von A.___ begehrten Unterlagen einzugehen: