4.4.2 Bezüglich der explizit mittels Verfügung vom 19. Februar 2020 von der Akteneinsicht ausgenommenen Dokumente act. 49 und 51–57 gemäss Beilagenverzeichnis der Stiftung vom 5. Dezember 2019 sowie das Stiftungsreglement in Überarbeitung ist zunächst in allgemeiner Weise festzuhalten, dass bei der Beurteilung eines Akteneinsichtsrechtes eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der vollständigen Einsicht in die Verfahrensakten einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse andererseits vorzunehmen ist. Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 geht aber in keiner Weise hervor, dass eine solche Interessenabwägung durchgeführt worden wäre.