Was die generell geforderte vollumfängliche Akteneinsicht betrifft, so ist die Stiftung B.___ der Meinung, dass diese frühestens ab dem 16. Oktober 2015 erfolgen dürfe, da das vorliegende Verfahren erst zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sei. Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2020