4.3.4 Diese Gehörsverletzung hat auch nicht dadurch geheilt werden können, dass A.___ die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 (mit einem Teil der Beilagen) zusammen mit der Verfügung vom 19. Februar 2020 zugestellt wurde. Die Zeit bis zum Ende der Rekursfrist war mit vier Tagen eindeutig zu kurz. 4.4 Als nächstes ist zu klären, inwiefern A.___ ein Anspruch hat, in die von ihm begehrten Akten Einsicht zu nehmen.