Dieser Anspruch wurde A.___ vorliegend verweigert und er wurde dadurch gehindert, seine Parteirechte wahrnehmen zu können. Die Vorinstanz hat entsprechend, indem sie mittels Verfügung vom 10. Februar 2020 über die Aufsichtsbeschwerde von A.___ entschieden hat, ohne dass ihm vorgängig die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 zugestellt wurde, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.