4.3.3 Vor diesen Hintergründen ist die Stellungnahme der Stiftung B.___ von 5. Dezember 2019 eindeutig als Rechtsschrift im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde zu qualifizieren und sie hätte A.___ vor der Verfügung vom 10. Februar 2020 zugestellt werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet einen allgemeinen Anspruch darauf, sich in einem Verfahren angemessen äussern zu können, bevor die Entscheidung getroffen wird, und mit dem Geäusserten auch angehört zu werden (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 77). Dieser Anspruch wurde A.___ vorliegend verweigert und er wurde dadurch gehindert, seine Parteirechte wahrnehmen zu können.