Begründet werden diese Anträge mit der Prozessökonomie sowie mit dem Persönlichkeitsschutz des Vereins C.___, der Stiftung D.___ und der weltweiten Gemeinde. Auf diesen Antrag ist die Aufsicht aber nicht eingegangen, sondern ist in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2020 grundsätzlich auf die Anträge von A.___ eingetreten, auch Seite 24/36 wenn sie diese abgewiesen hat. Die Verfügung wurde denn auch explizit als Entscheid über die Stiftungsaufsichtsbeschwerde von A.___ betitelt.