Im Gegenteil wird im Bereich der expliziten Stellungnahme zu den Aussagen von A.___ sogar auf die vorherigen Ausführungen zu den Fragen der Stiftungsaufsicht Bezug genommen bzw. darauf verwiesen. Die Stiftung B.___ beantragt einzig, dass die Stiftungsaufsicht zunächst das Verfahren auf die von ihr aufgeworfenen Fragen beschränken und erst anschliessend darüber befinden soll, ob und inwieweit sie auf die abermals deutlich weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers eintrete. Begründet werden diese Anträge mit der Prozessökonomie sowie mit dem Persönlichkeitsschutz des Vereins C.___, der Stiftung D.___ und der weltweiten Gemeinde.