4.3.1 Die Akteneinsicht kommt denjenigen Personen zu, die unmittelbar in ein förmliches Verfahren einbezogen sind (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 1124). Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich umfassend. Sie dürfen sämtliche prozessbezogenen Akten einsehen (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 1128). Vorliegend handelt es sich um das Verfahren einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Wie vorstehend festgestellt, war A.___ zu dieser Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert und hat damit im Verfahren Parteistellung.