15–17 VRP). Die Einschränkungen müssen zudem in jedem Fall verhältnismässig sein, das heisst, die sich gegenüberstehenden Interessen an der Einsicht und an deren Verweigerung sind im Einzelfall sorgfältig abzuwägen (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 45 zu Art. 15–17 VRP). 4.3 Zunächst ist zu klären, inwiefern allenfalls das rechtliche Gehör von A.___ dadurch verletzt wurde, dass die Vorinstanz ihm die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 nicht vor ihrer Verfügung vom 10. Februar 2020 zugestellt hat.