Wichtige private Interessen, die für eine Geheimhaltung sprechen, sind der Persönlichkeitsschutz und die Wahrung von Geschäfts- und Berufsgeheimnissen. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses werden ein Mangel an Offenkundigkeit sowie ein subjektiver und objektiver Geheimhaltungswille vorausgesetzt. Beispiele sind Informationen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorgansation, Preiskalkulation, Offertunterlagen etc. bekanntgeben. Geschützt werden einzig jene Tatsachen, die den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich eines Geschäfts oder Unternehmens betreffen (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 49 zu Art. 15–17 VRP).