Zwischen dem Interesse an der Einsicht und dem Geheimhaltungsinteresse ist abzuwägen. Geht das Geheimhaltungsinteresse vor, darf die Behörde entweder das betreffende Schriftstück auch nicht beachten oder muss dem Betroffenen den wesentlichen Inhalt bekannt geben (U. Häfelin / G. Müller / F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich und St.Gallen 2016, Rz. 1019 ff.). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet erscheinen, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn dies den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag.